§ 1295 ABGB
Als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs betreffend Detektivkosten besteht im Regelfall keine Verpflichtung zur Nachfrage bei einem der Ehestörung verdächtigen Dritten, weil durch die damit möglicherweise verursachten (weiteren) Heimlichkeiten der Zweck eines Überwachungsauftrags gefährdet werden könnte.