§ 49 EheG
Verfristete Eheverfehlungen wiegen gegenüber nicht verfristeten nicht unter allen Umständen geringer, sondern dies entspricht lediglich einer Erfahrungstatsache in einer Vielzahl von Fällen.
10 Ob 83/18f
§ 49 EheG
Verfristete Eheverfehlungen wiegen gegenüber nicht verfristeten nicht unter allen Umständen geringer, sondern dies entspricht lediglich einer Erfahrungstatsache in einer Vielzahl von Fällen.
10 Ob 83/18f