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Die dauerhaft schlechte Ehe

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/119EF-Z 2019, 223 Heft 5 v. 9.8.2019

§§ 49, 57 EheG

Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist. Dies gilt auch für andauernde lieb- und interessenlose Behandlung, fehlenden Beistand und das Fehlen einer anständigen Begegnung.

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