1. § 57 EheG
Dem EheG ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Eheverfehlung auch dann verfristet sein könnte, wenn sie zwar fristgerecht mit Klage geltend gemacht wurde, dann aber das Verfahren längere Zeit ruhte.
2. § 49 EhG
1. § 57 EheG
Dem EheG ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eine Eheverfehlung auch dann verfristet sein könnte, wenn sie zwar fristgerecht mit Klage geltend gemacht wurde, dann aber das Verfahren längere Zeit ruhte.
2. § 49 EhG