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Die gewichtige Straftat und das Kindeswohl

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/117EF-Z 2019, 219 - 221 Heft 5 v. 9.8.2019

§ 25 Abs 2 Z 1, § 44 AußStrG

Die Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (hier: Kontaktrechtsverfahren) ist nur bei gewichtigen Gründen zulässig, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, bei welcher insb die zu erwartende Verfahrensverzögerung durch die Unterbrechung berücksichtigt werden muss.

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