§ 25 Abs 2 Z 1, § 44 AußStrG
Die Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens (hier: Kontaktrechtsverfahren) ist nur bei gewichtigen Gründen zulässig, wobei eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, bei welcher insb die zu erwartende Verfahrensverzögerung durch die Unterbrechung berücksichtigt werden muss.