§ 107 Abs 3 Z 4 und 5 AußStrG
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen nur die Erforderlichkeit ihrer Anordnung "zur Sicherung des Kindeswohls", aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.
Zur Sicherung des Rechts des Kindes auf persönlichen Kontakt kommen als Maßnahmen etwa das Verbot der Ausreise mit dem Kind und die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Frage (§ 107 Abs 3 Z 4 und 5 AußStrG).