§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG
Das Gericht kann die Eltern zur Inanspruchnahme einer Eltern- oder Erziehungsberatung verpflichten, wenn es dies als zur Sicherung des Kindeswohls erforderliche unterstützende Maßnahme erachtet und soweit dadurch nicht berücksichtigungswürdige Interessen einer Partei unzumutbar beeinträchtigt werden.