1. Einleitung
Moser hat in ihrem Beitrag in EF-Z 2019, 4 (FN 1) zur Zustimmung zu medizinischen Behandlungen an Kindern, die in sozialpädagogischen Einrichtungen betreut werden, die Ansicht vertreten, zu schwerwiegenden Behandlungen iSd § 173 Abs 2 ABGB könne immer nur der mit der Obsorge Betraute selbst zustimmen, der sich dabei nicht von Dritten vertreten lassen könne.