§§ 148, 271 ABGB
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Kollisionskurator gem § 271 ABGB zu bestellen ist, ist ex ante im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen. Es darf nicht abgewartet werden, bis eine konkrete materielle Interessenskollision auftritt.