vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die wertverfolgende Berücksichtigung

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/99EF-Z 2019, 182 Heft 4 v. 28.6.2019

§ 82 EheG

Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Werte fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut darstellen, ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten (vorweg) zuzuweisen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!