§ 82 EheG
Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Werte fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie ein § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut darstellen, ist dieser Wert allein dem betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten (vorweg) zuzuweisen.