§ 94 ABGB
Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft während aufrechter Ehe kann einen Verwirkungstatbestand etwa dann darstellen, wenn der neue Lebenspartner tatsächlich zur Deckung des Unterhalts beiträgt oder der Zuspruch eines Unterhalts trotz Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen grob unbillig im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB erscheint, weil etwa gerade diese Lebensgemeinschaft zur Ehezerrüttung führte.