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Keine Haftung bei formungültigem Widerruf

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/100EF-Z 2019, 182 - 183 Heft 4 v. 28.6.2019

§ 717 ABGB

Wenn der Erblasser lediglich wollte, dass ein bestimmter Sohn nicht alles erben soll, er aber noch nicht wusste, wie er sein Vermögen stattdessen verteilen wollte, dann hat der Erblasser mit dem Widerruf des Testaments die Interessen einer gesetzlichen Erbin nicht erkennbar mitverfolgt, sodass kein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vorliegt.

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