1. § 94 ABGB; §§ 68a, 74 EheG
Auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch führt die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht nur zu dessen gänzlicher Versagung.
Eine teilweise Versagung bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, in welche - ohne dass ein "theoretisches Unterhaltsverfahren nach § 68a EheG" erforderlich wäre - neben den zur Bejahung des Rechtsmissbrauchs führenden Eheverfehlungen jedenfalls auch das Verhalten des unterhaltspflichtigen Ehepartners, die Dauer und die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder sowie der Bedarf des Unterhalt ansprechenden Ehegatten einzubeziehen sind.