§§ 579, 581 ABGB aF
Das fremdhändige Testament eines Leseunfähigen muss daher sowohl den Anforderungen des § 581 ABGB aF als auch jenen des § 579 ABGB aF genügen.
Daher sind auch die in § 579 ABGB angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.