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Der leseunfähige Testator hat zu unterschreiben!

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/76EF-Z 2019, 136 - 137 Heft 3 v. 24.4.2019

§§ 579, 581 ABGB aF

Das fremdhändige Testament eines Leseunfähigen muss daher sowohl den Anforderungen des § 581 ABGB aF als auch jenen des § 579 ABGB aF genügen.

Daher sind auch die in § 579 ABGB angeordneten Unterschriften des Erblassers und der Zeugen erforderlich.

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