§§ 271 f ABGB; §§ 116 ff AußStrG
Der Beschluss über die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens (§ 117 Abs 1 AußStrG) ist keine unanfechtbare, verfahrensleitende Verfügung iSd § 45 Satz 2 AußStrG.
Zwar genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommen kann, jedoch bedarf es wenigstens eines Mindestausmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt.