§ 231 ABGB
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells vor und beziehen die Eltern Einkommen in unterschiedlicher Höhe, so darf es für den Unterhaltsanspruch des Kindes keinen Unterschied machen, welcher der beiden Elternteile die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erhält.