§ 231 ABGB
Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht "zuerst hätte ausgeübt werden können", seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Die im Regelfall irrelevante Unkenntnis des Anspruchsinhabers hindert den Beginn der Verjährungsfrist allerdings dann, wenn sie auf ein arglistiges Verhalten des Anspruchsgegners zurückzuführen ist.