§ 231 ABGB
Erhält der Unterhaltspflichtige im Zuge eines Beschäftigungswechsels eine beträchtliche Einmalzahlung (Abfertigung und Jubiläumsgeld) und bezieht er nunmehr ein deutlich geringeres Einkommen als zuvor, so liegt es bei der gebotenen sorgsamen wirtschaftlichen Lebensgestaltung nahe, dass er die Einmalzahlung zur längerfristigen Stabilisierung und moderaten Erhöhung seines monatlichen Einkommens verwendet.