§ 1435 ABGB
Insbesondere auflaufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck - anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen - nicht verfehlt.