§ 81 EheG
Solange der Ehemann eine nach iranischem Recht der Ehefrau zustehende Morgengabe oder Mahr nicht tatsächlich geleistet hat, ist sie im Aufteilungsverfahren selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Ehemann von einem iranischen Gericht rechtskräftig zur Zahlung verpflichtet wurde.