§ 231 ABGB
Betreibt der Vater bereits bei Geburt seines Kindes ein Studium, ist mit der Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung der Studienabschluss abzuwarten, solange der Vater zielstrebig und erfolgreich studiert.
6 Ob 157/18h
§ 231 ABGB
Betreibt der Vater bereits bei Geburt seines Kindes ein Studium, ist mit der Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung der Studienabschluss abzuwarten, solange der Vater zielstrebig und erfolgreich studiert.
6 Ob 157/18h