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Zur Verständigungspflicht des Gerichtskommissärs bei Abtuung armutshalber nach AußStrG 1854 Zugleich eine Besprechung der E 1 Ob 25/17h

EF Kurz gesagtAufsatzFelix Karl VoglEF-Z 2019/35EF-Z 2019, 64 - 66 Heft 2 v. 18.2.2019

In seiner E 1 Ob 25/17h hatte der OGH die Rechtsfrage zu beantworten, ob § 72 Abs 1 AußStrG 1854 eine Pflicht zur Verständigung der Pflichtteilsberechtigten vom Unterbleiben der Abhandlung normierte:

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