In seiner E 1 Ob 25/17h hatte der OGH die Rechtsfrage zu beantworten, ob § 72 Abs 1 AußStrG 1854 eine Pflicht zur Verständigung der Pflichtteilsberechtigten vom Unterbleiben der Abhandlung normierte:
In seiner E 1 Ob 25/17h hatte der OGH die Rechtsfrage zu beantworten, ob § 72 Abs 1 AußStrG 1854 eine Pflicht zur Verständigung der Pflichtteilsberechtigten vom Unterbleiben der Abhandlung normierte: