§ 197 Abs 3 ABGB
§ 197 Abs 3 ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass im Fall der Einzeladoption durch den (ehemaligen) gleichgeschlechtlichen Partner des leiblichen Elternteils ein "Wahlvater" an die Stelle der leiblichen Mutter und eine "Wahlmutter" an die Stelle des leiblichen Vaters tritt.