§ 111e AußStrG; HKÜ
"Rechtswirksam" iSd § 111e AußStrG ist eine (ausländische) Entscheidung, wenn ihr nach dem ausländischen Recht die Beschlusswirkungen iSd § 43 Abs 1 AußStrG (Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder Rechtsgestaltung) zukommen oder (mit anderen Worten) wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat.