§§ 18, 19 RpflG
Überschritt der Wert des Aktivvermögens eines Pflegebefohlenen den nach § 19 Abs 2 Z 4 RpflG relevanten Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode, kommt die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung bzw deren Versagung für diese Periode nicht dem Rechtspfleger, sondern dem Richter zu.