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Klarstellung zum Richtervorbehalt

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/55EF-Z 2019, 95 Heft 2 v. 18.2.2019

§§ 18, 19 RpflG

Überschritt der Wert des Aktivvermögens eines Pflegebefohlenen den nach § 19 Abs 2 Z 4 RpflG relevanten Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der Rechnungsperiode, kommt die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung bzw deren Versagung für diese Periode nicht dem Rechtspfleger, sondern dem Richter zu.

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