§ 156 ABGB; § 1 NÄG
Eine Person kann eine Namensänderung grundsätzlich nur selbst beantragen und dabei nicht vertreten werden; die Vertretung einer entscheidungsfähigen Person scheidet aus, was ab deren Mündigkeit vermutet wird. Dies gilt auch für die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Namensänderung. Erziehungsberechtigte einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person haben nur mehr ein Anhörungsrecht nach § 4 Abs 1 NÄG.