1. § 181 ABGB
Nach § 138 Z 4 ABGB gehört zum Kindeswohl auch die Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes.
Durch die Verweigerung des Schulbesuchs ist der Minderjährige im Recht auf Bildung (Art 2 1. ZPEMRK) verletzt. Dadurch, dass der Minderjährige keine Nachweise über Schulabschlüsse erworben hat und aller Voraussicht nach auch bis zu seiner Volljährigkeit weder einen Pflichtschulabschluss noch ein Maturazeugnis erwerben wird, ist sein berufliches Fortkommen erheblich beeinträchtigt. Daraus ergibt sich die Kindeswohlgefährdung.