Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich der OGH der Jahresfrist nach § 95 EheG und sagt dahingehend aus, dass der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwächst, wenn alleine die Verschuldensfrage im Rechtsweg bekämpft wird, wobei die Jahresfrist nur bei beiderseitigen Vergleichsverhandlungen gehemmt wird.
Rechtsgrundlagen: § 95 EheG; § 58 Abs 1 AußStrG; § 66 AUßStrG