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Fristenrisiko beim Aufteilungsverfahren

EhegüterrechtJudikaturHR d OGH Dr. Edwin GitschthalerEF-Z 2012/161EF-Z 2012, 266 - 268 Heft 6 v. 1.11.2012

Zusammenfassung: Gegenständlich widmet sich der OGH der Jahresfrist nach § 95 EheG und sagt dahingehend aus, dass der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwächst, wenn alleine die Verschuldensfrage im Rechtsweg bekämpft wird, wobei die Jahresfrist nur bei beiderseitigen Vergleichsverhandlungen gehemmt wird.

Rechtsgrundlagen: § 95 EheG; § 58 Abs 1 AußStrG; § 66 AUßStrG

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