Zusammenfassung: Vorliegend stellt der erkennende Senat deutlich fest, dass ein Erbverzicht des adoptierten Kindes der Notariatsaktsform bedarf und dieser einer anderweitigen Schenkung durch den Erblasser nicht entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 179a ABGB; § 182 ABGB; § 551 ABGB; § 865 ABGB