Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt eindeutig klar, dass eine Sachwalterumbestellung erst mit Rechtskraft des zugestellten Beschlusses rechtskräftig wird.
Rechtsgrundlagen: § 278 ABGB; § 43 AußStrG
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Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt eindeutig klar, dass eine Sachwalterumbestellung erst mit Rechtskraft des zugestellten Beschlusses rechtskräftig wird.
Rechtsgrundlagen: § 278 ABGB; § 43 AußStrG
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