Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der VfGH gegen eine verfassungswidrige Wortfolge in § 166 ABGB und folgt dahingehend der Judikaturlinie des EGMR in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit von Obsorgeregelungen für den Vater bei unehelichen Kindern.
Rechtsgrundlagen: § 166 ABGB