Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das LG Köln deutlich klar und somit fest, dass die zwangsweise und medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Minderjährigen als Körperverletzung zu werten ist. Stehen religiöse Motive einer Strafe entgegen?
Rechtsgrundlagen: § 83 StGB; § 90 StGB; § 223 dStGB; § 224 dStGB; § 225 StGB