Zusammenfassung: Das Gericht hatte Fragen des Kostenersatzes für die Beanspruchung anwaltlicher Leistungen für den Antragsgegner iZm der Zurückziehung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 382g EO; § 393 Abs 2 EO
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