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Rekurserhebung beim Gerichtskommissär

AußerstreitrechtJudikaturDr. Johann Höllwerth, HR des OGH (Anmerkung)EF-Z 2010/84EF-Z 2010, 121 Heft 3 v. 1.5.2010

Zusammenfassung: In angesprochener Entscheidung war die Frage zu behandeln, ob im Verlassenschaftsverfahren der Rekurs auch zu Protokoll des Notars, der als Gerichtskommissär tätig wird, mündlich erhoben werden kann.

Rechtsgrundlagen: ߧ 47 Abs 1 AußStrG; ߧ 144 Abs 2 AußStrG

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