Zusammenfassung: In angesprochener Entscheidung war die Frage zu behandeln, ob im Verlassenschaftsverfahren der Rekurs auch zu Protokoll des Notars, der als Gerichtskommissär tätig wird, mündlich erhoben werden kann.
Rechtsgrundlagen: ߧ 47 Abs 1 AußStrG; ߧ 144 Abs 2 AußStrG