Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich in angesprochener Sache mit den Voraussetzungen einstweiliger Verfügungen iZm einer ausgesprochenen Drohung zu befassen. Wo liegen die Grenzen für die Unzumutbarkeit eines Zusammentreffens?
Rechtsgrundlagen: § 382e Abs 1 EO