Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache hatte sich das Gericht wiederum mit der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen zu befassen, wobei Unterhaltsabsetzbeträge aber doppelt zu Lasten des Unterhaltspflichtigen erfasst wurden.
Rechtsgrundlagen: § 140 ABGB; § 12a FLAG