Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung war die Ausscheidung des Unterhaltsabsetzbetrages aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage fraglich und konsequent waren diesbezügliche Probleme hinsichtlich der Anrechnung der Familienbeihilfe zu thematisieren.
Rechtsgrundlagen: § 140 ABGB; § 12a LAG