Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung war zu klären, ob einem unterhaltsberechtigten Studenten, der Ersparnisse zum Zweck des Studiums und für Auslandsaufenthalte benötigt, Verfahrenshilfe zu gewähren ist.
Rechtsgrundlagen: § 63 Abs 1 ZPO; § 7 AußStrG