Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte sich das Gericht u.a. der Frage der Anwendung des Erfolgsprinzips zu widmen. Darüber hinaus wurde die Ersatzfähigkeit von Kopierkosten und die Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung thematisiert.
Rechtsgrundlagen: ߧ 78 AußstrG; ߧ 161 AußstrG