Zusammenfassung: Gegenständlich wurde die Frage des Kostenersatzes behandelt. Dabei hatte sich das Gericht mit den Regelungen des Art 26 Abs 4 HKÜ sowie der subsidiären Anwendung des ߧ 78 AußStrG zu befassen. Mit einer Anmerkung von Johann Höllwerth.
Rechtsgrundlagen: ߧ 78 AußstrG; Art 26 Abs 4 HKÜ