Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte die Frage des Kostenersatzes in einem Erbrechtsverfahren zu behandeln, wobei dies in Anbetracht der zwingenden Anwendung der Billigkeitsklausel des ߧ 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG bei gegebener Voraussetzung getan wurde. Mit einer Anmerkung von Edwin Gitschthaler. Mit einer Anmerkung von Edwin Gitschthaler.
Rechtsgrundlagen: ߧ 49 AußstrG; ߧ 78 AußstrG; ߧ 161 AußstrG