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Verfahrenshilfe für den Abwesenden

RechtsprechungZivilprozessrechtEF-Z 2009/60EF-Z 2009, 70 - 71 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Einer Partei, die durch einen Abwesenheitskurator vertreten wird, kann durchaus Verfahrenshilfe bewilligt werden, sofern eine Aussichtslosigkeit über die Feststellung der Vermögenslage sowie die Unverzüglichkeit der Klagseinbringung bestehen.

Rechtsgrundlagen: § 66 ZPO; § 63 f ZPO

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