Zusammenfassung: Einer Partei, die durch einen Abwesenheitskurator vertreten wird, kann durchaus Verfahrenshilfe bewilligt werden, sofern eine Aussichtslosigkeit über die Feststellung der Vermögenslage sowie die Unverzüglichkeit der Klagseinbringung bestehen.
Rechtsgrundlagen: § 66 ZPO; § 63 f ZPO