Zusammenfassung: Ein im Ausland (hier: Deutschland) wohnhafter Verpflichteter ist berechtigt, seinen Verfahrenshilfeantrag beim örtlich zuständigen Gericht einzubringen; dadurch wird die Rekursfrist unterbrochen.
Rechtsgrundlagen: § 464 ZPO; § 521 ZPO; § 1077 dZPO; § 89 GOG