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Verfahrenshilfeantrag aus dem Ausland - Unterbrechung der Rechtsmittelfrist

RechtsprechungZivilprozessrechtEF-Z 2009/61EF-Z 2009, 71 Heft 2 v. 1.3.2009

Zusammenfassung: Ein im Ausland (hier: Deutschland) wohnhafter Verpflichteter ist berechtigt, seinen Verfahrenshilfeantrag beim örtlich zuständigen Gericht einzubringen; dadurch wird die Rekursfrist unterbrochen.

Rechtsgrundlagen: § 464 ZPO; § 521 ZPO; § 1077 dZPO; § 89 GOG

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