§ 49 EheG; § 43 ZPO
Der OGH hatte sich mit der Frage de Verschuldensteilung in einem Ehescheidungsverfahren zu befassen. Im gegenständlichen Fall schlug der Ehemann die gemeinsamen Kinder und ließ die Meinung seiner Frau nicht gelten. Jahre später, noch während aufrechter (jedoch bereits zerrütteter) Ehe, hatte die Ehefrau außerehelichen Geschlechtsverkehr. Fraglich war, wie das Verschulden aufzuteilen war.