Art 1 Brüssel IIa VO (EheGVVO)
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die vorläufige Inobhutnahme und Unterbringung eines minderjährigen Kindes auch dann in den Anwendungsbereich der EheGVVO fallen, wenn das nationale Recht die Maßnahmen dem öffentlichen Recht zuordnet.