Zusammenfassung: Der EGMR hatte über das Vorliegen von Diskriminierung und Missachtung von Art 8 und 14 EMRK durch Frankreich zu befinden. Im gegenständlichen Fall wurde einer Antragstellerin die Adoptionsgenehmigung ua deshalb verweigert, weil sie homosexuell war.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; Art 14 EMRK