§ 73 AußStrG
Durch neu eingeholte Bestätigungen können keine erfolgreichen Abänderungsanträge gestellt werden.
OGH 9.5.2007, 9 Ob 106/06p
§ 73 AußStrG
Durch neu eingeholte Bestätigungen können keine erfolgreichen Abänderungsanträge gestellt werden.
OGH 9.5.2007, 9 Ob 106/06p