Zusammenfassung: Die inländische Gerichtsbarkeit ist die Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die österreichischen Gerichte, sagt aber nichts über das materielle Erbrecht aus.
Rechtsgrundlagen: § 143 AußStrG; § 144 AußStrG; § 146 AußStrG; § 155 AußStrG; § 164 AußStrG