§ 146 ZPO; § 224 ZPO
Versäumt eine Partei irrtümlich die Prozeßverhandlung, beginnt die Frist für den Antrag auf die Wiedereinsetzung in vorigem Stand.
OGH 9.5.2007, 7 Ob 55/07z
§ 146 ZPO; § 224 ZPO
Versäumt eine Partei irrtümlich die Prozeßverhandlung, beginnt die Frist für den Antrag auf die Wiedereinsetzung in vorigem Stand.
OGH 9.5.2007, 7 Ob 55/07z