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Rechtsprechung - Zur Jahresfrist nach § 95 EheG

EherechtEF-Z 2007/119EF-Z 2007, 194 Heft 5 v. 1.9.2007

§ 95 EheG; § 64 AußStrG

Wenn die Jahresfrist iSd § 95 EheG bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen ist, darf der OGH erst dann angerufen werden, wenn das RekursG das zugelassen hat.

OGH 16.3.2007, 6 Ob 29/07v

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