§ 95 EheG; § 64 AußStrG
Wenn die Jahresfrist iSd § 95 EheG bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen ist, darf der OGH erst dann angerufen werden, wenn das RekursG das zugelassen hat.
OGH 16.3.2007, 6 Ob 29/07v
§ 95 EheG; § 64 AußStrG
Wenn die Jahresfrist iSd § 95 EheG bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen ist, darf der OGH erst dann angerufen werden, wenn das RekursG das zugelassen hat.
OGH 16.3.2007, 6 Ob 29/07v